Der Datenschutz wird primär dafür ausgenutzt, um mit der Einwilligung zum Handel, in erpressbarer Situation, mit den Daten der eigenen Familie, gleichsame Aktenstrukturen zu schaffen, von denen die einstige Staatssicherheit der DDR und GeStapo des 3. Reiches nicht einmal träumen konnten. Von der Ausspähung von Daten StGB §202a unter erpresster Einwilligung StGB §253 der Opfer, werden diese, meist nicht unter klarer Aufklärung der Opfer, gehandelt StGB §202d. Zwischen Unternehmen! Die für den Bürger anfänglich den Anschein von Behörden haben und damit unter Betrug StGB §263, sich das Vertrauen der arglosen Opfer erschleichen. Sie sogar noch für ihre Arglosigkeit, als schwach und nicht lebenswert zu verspotten bzw. geplant auszurauben!
Als Datenschutzbeauftragter, werden Ihnen sicherlich auch das Strafgesetzbuch und seine wenigen, jedoch aussagekräftigen Strafgesetze zum Datenschutz bekannt sein.
Gleichsam hier sämtliche Gesetze gebrochen werden, die dazu führten, daß die Unschuldigen bei der Verfolgung, noch besser persönlich, immer wieder und sich gegenseitig, als hierdurch allein kriminelle Organisation, bestätigende:
zur falschen Verdächtigung, zum offensichtlich gewollten Siechtumsende StGB §211, insofern die Berufserfahrung der Tätigen noch nicht gegeben ist und die Taten noch in die Fahrlässigkeit eingeordnet werden können StGB §227.
Nutzen Sie den Generalstrafantrag zur Einordnung des Flows der vielen Datenschutzverstöße und ziehen Sie Ihre Schlussfolgerungen, bzw. kommen Sie entsprechend Ihrer Verantwortlichkeit ins Handeln.
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